Kein Geld verschenken – Freistellungsauftrag stellen!

 

Gründe zum Sparen gibt es reichlich. Ein finanzielles Puffer zu haben wirkt sich in vielerlei Hinsicht positiv aus. Zum einen gibt es Sparern ein beruhigendes Gefühl, weil sie auf Engpässe und außergewöhnliche Ausgaben vorbereitet sind. Zum anderen lassen sich mit Erspartem diverse Wünsche erfüllen. Viele Sparer in Deutschland verschenken dabei Geld, ohne es zu wissen. Denn Einnahmen aus Kapitalerträgen sind nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig. Wer keinen Freistellungsauftrag gestellt hat, muss unnötigerweise Steuern zahlen.

Steuerpflicht in Deutschland

Obwohl Einnahmen aus Kapitalerträgen steuerpflichtig sind, gibt es eine einfache Möglichkeit keine Steuern zahlen zu müssen. Für Ledige und Verheiratete gibt es nämlich Freibeträge. Während der Freibetrag bei Ledigen 801 Euro pro Jahr beträgt, liegt er bei Verheirateten bei der doppelten Summe in Höhe von 1.602 Euro. Sollten die Einnahmen aus Kapitalerträgen unterhalb dieser Summen liegen, müssen keine Steuern gezahlt werden. Vorausgesetzt der Steuerpflichtige hat einen Freistellungsauftrag gestellt. Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Einnahmen unterhalb des Freibetrags nicht angegeben werden. Sobald die Freibeträge überschritten werden, sind Steuern fällig.

Grundsätzlich sind Versicherungen und Kreditinstitute verpflichtet die Abgeltungssteuer einzubehalten. Diese Steuer muss dann ans Finanzamt abgeführt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Beträge unter dem Freibetrag liegen. Die einzige Chance den Steuerabzug zu vermeiden, besteht seitens der Steuerpflichtigen darin, bei der Bank den Freistellungsauftrag zu stellen. Bei Auszahlung der Kapitalerträge werden dann bis zur Höhe des Freistellungsauftrags keine Steuern fällig. Verpasst ein Steuerpflichtiger seine Chance und stellt keinen Freistellungsaufrag werden unnötige Steuern gezahlt.

Seit 1. Januar 2009 gilt ein Freistellungsauftrag, der bei der Bank gestellt wird, für alle Konten und Depots, die der Steuerpflichtige dort hat. Grundsätzlich vergibt ein Steuerpflichtiger seiner Bank mit diesem Dokument den Auftrag die anfallenden Kapitalerträge vom Steuerabzug freizustellen. Wie ein derartiger Freistellungsauftrag aussieht, ist beispielsweise unter www.nibcdirect.de bei der NIBC Direct einsehbar. Unter dem Link ist ein Muster zu finden, worin deutlich wird, welche Daten und Angaben wichtig sind.

Vorsicht Gesamtsumme

Viele Sparer verfügen über mehrere Depots und Konten und erwirtschaften mit ihrem Ersparten bei mehreren Banken Einnahmen aus Kapitalerträgen. Beim Erteilen eines Freistellungsauftrags besteht generell keine Beschränkung auf ein Kreditinstitut. Somit ist es möglich bei mehreren Banken jeweils einen Freistellungsauftrag für Kapitalanlagen zu stellen. Ist dies notwendig, muss darauf geachtet werden, dass der Gesamtbetrag aller Freistellungsaufträge nicht höher ist als der jeweilige Freibetrag. Das heißt beispielswiese, dass ein Lediger bei Bank A einen Freistellungsauftrag in Höhe von 500 Euro stellen kann, während er Bank B einen Freistellungsauftrag in Höhe von 300 Euro überreicht. Würde er allerdings den Freistellungsauftrag bei Bank B mit 400 Euro hinterlegen, würde er den Freibetrag überschreiten. Das Finanzamt kontrolliert die Einhaltung der Höchstbeträge und filtert zu hoch ausgestellte Aufträge heraus.

Bildquelle: falco, AlexanderStein / pixabay.com

About Lisa